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Steuerpflicht bei der Veräußerung privater Grundstücke ab dem 1. April 2012

  • Die Spekulationsfrist von grundsätzlich zehn Jahren wurde abgeschafft. Daher unterliegen ab 1. April 2012 grundsätzlich sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuerpflicht. Davon ausgenommen sind im Wesentlichen nur der Hauptwohnsitz und selbst hergestellte Gebäude.
  • Die bisherige zehnjährige Spekulationsfrist hat aber noch insofern Bedeutung, als für "Alt-Grundstücke", das sind die meisten vor dem 31. März 2002 angeschafften Grundstücke, normalerweise nur eine moderate Einkommensteuer von 3,5 Prozent des Veräußerungserlöses anfällt (siehe Punkt 3). Dies entspricht der Steuerbelastung des Käufers mit Grunderwerbsteuer. Von der Besteuerung ganz ausgenommen bleiben weiterhin insbesondere der Hauptwohnsitz des Veräußerers sowie selbst hergestellte Gebäude. 

Höhe des Steuersatzes

Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken ab 1. April 2012 unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25 Prozent und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen. Dieser fixe Steuersatz ist damit genau so hoch wie jener der Kapitalertragsteuer, sodass für den Bereich der Vermögensverwaltung nunmehr weitgehend einheitliche Steuerbelastungen gegeben sind.

Werden die anderen laufenden Einkünfte des Steuerpflichtigen niedriger als durchschnittlich mit 25 Prozent besteuert, so kann auf Antrag der niedrigere Tarifsteuersatz angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche (betriebliche und außerbetriebliche) Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ausgeübt werden, die dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent unterliegen.

Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Der Veräußerungsgewinn wird jedenfalls durch die Differenz zwischen Veräußerungserlös - Anschaffungskosten bestimmt.

Der Veräußerungserlös ist dabei immer in tatsächlicher Höhe anzusetzen. Für die davon abzuziehenden Anschaffungskosten ist zu unterscheiden zwischen

  • "Neu-Grundstücken" (hier werden die tatsächlichen Anschaffungskosten – gegebenenfalls adaptiert abgezogen, siehe unten) und
  • "Alt-Grundstücken" (hier wird grundsätzlich ein großzügiger pauschaler Wert für die Anschaffungskosten angesetzt)

Für diese Einordnung kommt es darauf an, ob das veräußerte Grundstück am 31. März 2012 steuerverfangen war (das heißt, der Spekulationszeitraum gemäß Rechtslage vor dem Stabilitätsgesetz noch nicht abgelaufen ist) oder nicht.

Quelle: www.bmf.gv.at